Blendprognosen

Der Bau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) oder Photovoltaikparks nimmt im Wege des Ausbaus der regenerativen Energien immer mehr zu. Damit wird das Problem von Lichtreflexionen an diesen Anlagen immer aktueller.

PV-Anlagen sollen Sonnenlicht in nutzbare Energie umwandeln. Es ist jedoch nicht möglich das Sonnenlicht vollständig zu absorbieren; ein Teil des Lichts wird stets reflektiert. Im Sinne des BImSchG gilt eine Reflexion von Licht als schädliche Umwelteinwirkung, wenn diese u.a. „eine Belästigung für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft“ herbeiführt. Eine Blendung ist grundsätzlich dann gegeben, wenn das reflektierte Licht entweder zu einer Sehminderung (physiologisch) oder zu einer ungewollten Ablenkung (psychologisch) führt.

Für Freiflächenanlagen sind Überprüfungen der Blendwirkung längst Standard, um eine eventuelle Blendung vom Auto-, Bahn- und Flugverkehr zu vermeiden. Auch PV-Anlagen auf Gebäuden müssen eine Blendung von Nachbarn, Verkehr und Umwelt vermeiden. Inwieweit solche Blendungen durch PV-Anlagen als zulässig anzusehen sind, ist im Dokument „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft (LAI) im Absatz 2 beschrieben. Diese Hinweise besitzen dabei keinen gesetzgeberischen Charakter, sondern dienen nur der Orientierung. Die Entscheidung, ob eine Blendung der Nachbarschaft durch eine Photovoltaikanlage vorliegt, obliegt immer noch Gutachter(innen) und Gerichten. Durch den Ausbau der Photovoltaik im urbanen Raum wird es vermehrt zu Blendungen durch PV-Anlagen kommen.

Wie erwähnt, werden in der Fachliteratur hinsichtlich der Beurteilung von Blendeinwirkungen noch keine belastungsfähigen Beurteilungskriterien validiert und festgelegt. Die Beurteilung erfolgt im Moment über analoge Anwendung von Richtlinien wie die zum periodische Schattenwurf von Windenergieanlagen (WEA).

Auf dieser Grundlage werden von verschiedenen Verwaltungsbehörden Kriterien, wie Entfernung zwischen Photovoltaikanlage und Immissionspunkt sowie die Dauer der Reflexionen und Einwirkungen, genannt. Damit läge eine erhebliche Belästigung durch Blendung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vor, wenn eine tägliche Blenddauer von 30 Minuten sowie eine jährliche Blenddauer von 30 Stunden überschritten werden. Hinsichtlich der Straßen-, Bahn- und Flugverkehrsflächen bestehen keine Normen, Vorschriften oder Richtlinien. Aus Verkehrssicherheitsgründen muss jedoch in der Regel jegliche Beeinträchtigung durch Blendung vermieden werden.

Die UTK – EcoSens GmbH Zeitz bietet auf diesen Grundlagen eine gutachterliche Überprüfung der Blendwirkung einer PV-Anlage bezüglich verschiedener Immissionsorte im Wege einer Maximalabschätzung an. Das bedeutet, die Sonne wird als punktförmiger Strahler angesehen, die PV-Module sind ideal verspiegelt, die Sonne scheint von Auf- bis Untergang (keine Bewölkung) und der Blickwinkel zwischen Sonne und Modul muss mindestens 10° betragen (keine Direktstrahlung der Sonne).

Für Anfragen steht Ihnen Herr Dipl.-Met. Michael Wilsdorf unter der Telefonnummer 03441-224225 bzw. per Email unter m.wilsdorf@utk-klima.com gern zur Verfügung.

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